logo
Artikel Diskussion (0)
§ 49 GBO
(gesetz.gbo.abschnitt-2)
<< >>
    

Werden Dienstbarkeiten und Reallasten als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragen, so bedarf es nicht der Bezeichnung der einzelnen Rechte, wenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Reallasten/Leibgedinge, Vollstreckungsschutz bei Nachrang