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Geltungsbereich des Grundgesetzes
(recht.oeffentlich.staat)
    

Mit Geltungsbereich des Grundgesetzes (GG) wird der Anwendungsbereich des GG bezeichnet. Das GG enthielt vor dem Anschluss der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) an die Bundesrepublik in Art. 23 GG folgende Bestimmung:

Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Würrtemberg-Hohenzollern. In den anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.

Im Einigungsvertrag vom 31.8.1990 wurde vereinbart diese Bestimmungen zu streichen und durch Bestimmungen zur euroäischen Integration zu ersetzen. Die verfassungsmäßige Umsetzung dieser Vereinbarung erfolgte mit dem Einigungsvertragsgesetz vom 23.9.1990.

Damit fehlt dem GG jetzt aber nicht eine Bestimmung seines Geltungsbereiches. Dieser ergibt sich nun aus der Präambel:

Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,

von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.

Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.

Daraus ergibt sich, dass das GG für das gesamte Staatsgebiet der Bundesrepublik gilt, das sich aus den aufgezählten Ländern zusammensetzt. Einer weiteren Bestimmung des Geltungsbereiches bedurfte es damit nicht (Siehe Maunz/Dürig-Scholz, Kommentar zum GG, Art. 23, Rn. 71ff).

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Auf diesen Artikel verweisen: Abstruse/absurde Verschwörungstheorien