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Art. 30 GG
(gesetz.gg)
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Dei Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere gesetzliche Regleung trifft oder zuläßt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Kompetenz der Bundesländer