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Gift i.S.v. § 224 StGB
(recht.straf.bt.224)
    

Gift i.S.d. § 224 StGB ist jeder organische oder anorganische Stoff der unter Berücksichtigung der körperlichen Verfassung des Opfers geeignet ist, durch seine chemisch/chemisch-physikalsiche Wirkung die Gesundheit des Opfers zu beschädigen (Schönke/Schröder/Stree StGB § 224 Rn 2b).

Beispiel: Zyankali, Stechapfelsamen etc.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung