logo
Artikel Diskussion (0)
§ 15 GNotKG Abhängigmachung bei Notarkosten
(gesetz.gnotkg.kapitel-1.abschnitt-3)
<< >>
    

Die Tätigkeit des Notars kann von der Zahlung eines zur Deckung der Kosten ausreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise