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Grundsatzgesetzgebungskompetenz
(recht.oeffentlich.staat)
    

Gemäß Art. 91a Abs. 2 (Gemeinschaftsaufgaben) und Art. 109 Abs. 3 GG (Haushaltsgrundsätze) hat der Bund für die dort genannten Gebiete eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz.

Grundsatzgesetze sind ähnlich wie Rahmengesetze inhaltlich beschränkt, aber im Gegensatz zu ihnen, müssen hier die Länder keine Gesetze zur Ausfüllung erlassen. Weiterhin verpflichten die Grundsatzgesetze nur die Organe des Bundes und der Länder, d.h. sie gelten nicht im Verhältnis Staat-Bürger.

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