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Grundsatz der Meistbegünstigung
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Im Zivilprozessrecht bezeichnet man mit Grundsatz der Meistbegünstigung den Grundsatz, dass bei einer falschen Formwahl für eine Entscheidung durch das Gericht dem Betroffenen sowohl die Rechtsmittel zur Verfügung stehen, die für die Art der Entscheidung an sich einschlägig sind als auch die Rechtsmittel, die für die irrtümlich gewählte Form gelten.

Beispiel: Bezeichnet ein Gericht ein Versäumnisurteil als Endurteil, dann stehen gegen diese Versäumnisurteil sowohl der Einspruch als auch die Rechtsmittel Berufung und Revision zur Verfügung.

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