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Grundschuldbrief, Aufgebotsverfahren
(recht.zivil.materill)
    

Inhalt
             1. Aufgebotsverfahren
                1.1. § 1162 BGB
                1.2. § 1170 BGB

Der Grundschuldbrief ist die zur Briefgrundschuld gehörende Urkunde in der das Recht verbrieft ist.

Bei Änderungen am Recht (z.B. einer Löschung der Briefgrundschuld im Grundbuch) muss zwingend der Brief vorgelegt werden.

Hintergrund ist, dass die Abtretung einer Briefgrundschuld durch die Weitergabe des Briefes erfolgen kann und dann im Grundbuch nicht ersichtlich ist.

1. Aufgebotsverfahren

Es ist zu unterscheidne zwischen einem Aufgebotsverfahren nach § 1162 BGB (Brief abhanden gekommen) und einem Aufgebotsverfahren nach § 1170 BGB (Gläubiger unbekannt).

1.1. § 1162 BGB

Ist der Brief abhandengekommen aber der Gläubiger bekannt, weil der Eigentümer der beliehenen Immobilie und Darlehensnehmer, eidesstaatlich versichern kann, dass er nicht über das Recht durch Weitergabe des Briefes verfügt hat.

1.2. § 1170 BGB

Ist der Brief abhanden gekommen und es ist unklar, wer der Gläubiger ist, z.B. weil der Gläubiger verstorben ist oder die Erben nich wissen, ob der Eigentümer verfügt hat muss ein Antrag nach § 1170 BGB gestellt werden.

unbekannt. Dies könnte s

Befindet sich im Nachlass ein Haus das mit einer Briefrundschuld belastet ist und ist der Grundschuldbrief nicht auffindbar, ist denkbar, dass der verstorbene Erblasser oder der erste Gläubiger (die im Grundbuch eingetragene Bank) den Brief an einen anderen Gläubiger weitergegeben hat.

Ist der Brief abhanden gekommen muss ein Aufgebotsverfahren durchgeführt werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Aufgebotsverfahren/Ausschlussurteil