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Von einem Handkauf spricht man bei einem Kaufvertrag, bei dem Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft in einem tatsächlichen Vorgang zusammenfallen. Der Gegenbegriff ist der Verpflichtungskauf, bei dem diese beiden Geschäfte tatsächlich auseinanderfallen. Für die rechtliche Bewertung macht diese Differenzierung keinen Unterschied. In beiden Fällen sind die Geschäfte rechtlich auseinanderzuhalten und haben jeweils ein eigenes Schicksal (Palandt/Putzo, Einf. v § 433, Rn. 4).
Beispiele: Der Kauf von Backwaren in der Bäckerei ist ein Handkauf. Der Kauf einer Waschmaschine die dann später angeliefert wird, dagegen ein Verpflichtungskauf.
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