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Hartz IV/Immobilieneigentum
(recht.oeffentlich)
    

Inhalt
             1. Selbstgenutzte Immobilie
             2. Nicht selbstgenutzte mit Nießbrauch belastete Immobilie

1. Selbstgenutzte Immobilie

Wenn angemessen keine Verwertung (1 - 4 Personen und 140qm gelten z.B. als angemessen. Ggf. kann durch Untervermietung bei größerer Fläche Angemessenheit hergestellt werden.

2. Nicht selbstgenutzte mit Nießbrauch belastete Immobilie

Das BSG hat im Jahr 2008 für eine nicht selbst genutzte mit Nießbrauch belastete Immobilie festgestellt, dass der Eigentümer aufgrund der Unverwertbarkeit einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss und nicht als Darlehen hat.

Erst ab dem Todesfall und dem Wegfall des Nießbrauches muss der Eigentümer diese Immobilie ggf. verwerten.

Ob dies auch für Wohnrechte gilt hat das BSG nicht entschieden, es liegt aber nahe, dass hier die gleichen Regeln gelten.

BSG, Urteil vom 06.12.2007 – B 14/7b AS 46/06 R Denn wenn eine Verwertung bzw Verwertungsmöglichkeit nicht absehbar ist, etwa weil sie von dem Tod einer bestimmten Person abhängt (vgl hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Juli 2003, VGH Mannheim Aktenzeichen 12S47303 12 S 473/03), so handelt es sich in jedem Falle um tatsächlich nicht verwertbares Vermögen. Eine Ausnahme mag dann gelten, wenn eine zukünftige Verwertbarkeit sicher eintritt, dh beispielsweise von dem Eintritt eines bestimmten kalendermäßig ablaufenden Datums abhängt, und nicht von dem Eintritt eines ungewissen Ereignisses wie hier dem Tod der Mutter. Verwertbarkeit von Vermögen iS des § SGB_II § 12 Abs. SGB_II § 12 Absatz 1 SGB II kann nur dann angenommen werden, wenn der Berechtigte in der Lage ist, die Verwertung innerhalb einer bei Antragstellung feststehenden Zeitspanne durch eigenes Handeln - autonom - herbeizuführen. Ist dagegen völlig ungewiss, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt, wie dies hier in Bezug auf das Ableben der Mutter des Klägers der Fall ist, so liegt eine generelle Unverwertbarkeit bereits iS des § SGB_II § 12 Abs. SGB_II § 12 Absatz 1 SGB II vor.

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