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Art. 44 Haager Landkriegsordnung
(gesetz.hlko)
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Einem Kriegführenden ist es untersagt, die Bevölkerung eines besetzten Gebiets zu zwingen, Auskünfte über das Heer des anderen Kriegführenden oder über dessen Verteidigungsmittel zu geben.

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Auf diesen Artikel verweisen: Haager Landkriegsordnung (HLKO)