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Immission
(recht.zivil.materiell.sachen und recht.oeffentlich.verwaltung.bt.umwelt)
    

Inhalt
             1. Immobiliarsachenrecht
             2. Umweltrecht

1. Immobiliarsachenrecht

Im Sachenrecht wird mit Immission die Einwirkung von nicht körperlichen Störungen auf das Nachbargrundstück bezeichnet. Welche Immissionen zu dulden sind, regelt § 906 BGB.

Unter nicht körperliche Störungen fallen z.B. Geräusche, Licht, Erschütterungen, Gerüche, Gase usw.

2. Umweltrecht

Siehe unter Bundesimmissionsschutzgesetz.

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Auf diesen Artikel verweisen: Aufopferung im bürgerlichen Recht * Emission