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Informationspflichtenverordnung
(it.recht)
    

Aufgrund der Verordnungsermächtigungen in § 238 ff EGBGB durch das Bundesministerium der Justiz erlassene Verordnung

Durch die Verordnung, werden die Informationen festlegt, welche z.B. im Rahmen des Abschlusses eines Fernabsatzvertrages oder eines Vertrages im elektronischen Geschäftsverkehr dem Verbraucher bzw. Kunden mitzuteilen sind.

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