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Inkompatibilität
(recht.oeffentlich.staat)
    

Von Inkompatibilität spricht man, wenn die Ausübung eines Amtes der gleichzeitigen Ausübung eines anderen Amtes entgegensteht. So kann z.B. ein aktiver Beamter nicht Bundestagsmitglied sein. Die Inkompatibilität ist eine Ausformung des Prinzips der Gewaltenteilung.

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