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Insiderhandel/Insiderinformationen
(recht.oeffentlich)
    

Von Insiderhandel spricht man, wenn jemand unter Ausnutzung von nicht öffentlich bekannten präzisen Informationen (Insiderinformationen gemäß Art. 7 MMVO) Finanzinstrumente erwirbt oder veräußert (Art. 8 MMVO).

Beispiel: Dr. A ist Mitglied im Finanzvorstand der börsennotierten XY-AG. Die XY-A plant die Übernahme ihres Konkurrenten der BO AG wovon A aufgrund seiner Positione weiß. Kurz vor Herausgabe der entsprechenden Information an die Öffentlichkeit gemäß Art. 17 MMVO veranlasst A seine Frau Aktien der BO AG zu kaufen, da er davon ausgeht, dass die Übernahmeankündigung den Kurs der BO zum steigen bringen wird.

Insiderhandel ist verboten und wird als Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt.

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