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institutionelle Garantie/Individualgarantie
(recht.oeffentlich.grundrechte)
    

Mit institutioneller Garantie oder Institutsgarantie bezeichnet man die Gewährleistung bestimmter Einrichtungen durch das Grund­gesetz. D.h. der Staat darf das Institut zwar regeln oder beschränken (z.B. das Eigentum), muss es aber im Kern gewährleisten und darf es nicht bis auf Null beschränken. Die Instituts­­garantie schützt aber nicht den Einzelfall (sog. Individual­­garantie), hier kann es trotz Wahrung der Instituts­garantie zu einem Total­verlust der Rechts­position (z.B. bei Eigentum durch Enteignung) kommen. Zu den Instituten zählen:

Dem gegenüber steht die Individualgarantie. Diese garantiert dem Einzelnen den Bestand seines Grundrechts im konkreten Einzelfall.

Von den Institutsgarantie zu unterscheiden sind die Institute des Privatrechts.

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Auf diesen Artikel verweisen: Eigentum, Institution und Individualgarantie * Eigentum, Institution und Individualgarantie