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inzident/Inzidentprüfung
(recht.allgemein.latein)
    

Inzident (lat.) ist die Bezeichnung für "nebenbei anfallend".

In juristischen Gutachten wird von einer inzidenten Prüfung (= Inzidentprüfung) gesprochen, wenn man bei der Prüfung eines Tatbestands einen anderen, an sich selbständig zu prüfenden Tatbestand, innerhalb der ersten Tatbestandsprüfung als Voraussetzung prüft.

So setzt z.B. im Strafrecht die Bestrafung eines Täters wegen Anstiftung eine Hauptat eines Haupttäters voraus. Kann man aus irgendwelchen Gründen die Tat des Haupttäters nicht als erste prüfen, muss man diese Tat inzident in der Prüfung der Anstiftung prüfen. Inzidente Prüfungen sollten nach Möglichkeit vermieden werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Anspruchsgrundlagen Zivilrecht * Normenkontrollklage/Normenkontrollverfahren