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Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach
seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat
einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der
mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben
Maßnahmen anordnen wie der Familien- oder Vormundschaftsrichter.
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