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Kindergeld
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.sozial)
    

Mit Kindergeld wird eine staatliche Leistung bezeichnet, die entweder als Steuerfreistellung des Existenzminimums oder bei Geringerverdienern als Sozialleistung, gewährt wird und deren Aufgabe die Förderung von Familien ist.

Für die ersten drei Kinder beträgt das Kindergeld 184,- Euro/Monat, für das 3. 190 und für jedes weitere Kind 215,- Euro.

Das Kindergeld muss bei der Familienkasse beantragt werden. Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes müssen den Antrag bei ihrem Arbeitgeber stellen.

Das Kindergeld wird bei Volljährigen ohne Erwerbstätigkeit bis zum 25. Lj gezahlt, wenn diese sich in einer Ausbildung, einer Übergangszeit oder einem freiwilligen sozialen Jahr befinden. Bei Arbeitssuchenden wird das Kindergeld nur bis zum 21. Lebensjahr gezahlt. Eine Erwerbstätigkeit bis 20 Stunden pro Woche wird nicht berücksichtigt. Die Einkommenshöhe spielt keine Rolle mehr (§ 32 EstG, § 2 BKGG).

Da Volljährige sich das Kindergeld voll auf ihren Bedarf anrechnen lassen müssen, haben sie auch einen Anspruch auf Auszahlung des Kindergelds.

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Auf diesen Artikel verweisen: Einkommen des minderjährigen Kindes * Volljährigenunterhalt * Düsseldorfer Tabelle, Mindestunterhalt seit 1.1.2008