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Klagerücknahme, VwGO
(recht.oeffentlich.verwaltung.prozess)
    

Im Verwaltungsprozess kann der Kläger die Klage gemäß § 92 VwGO bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurücknehmen, nach Stellung der Anträge aber nur noch mit Zustimmung des Beklagten. Die Rücknahme hat zur Folge, dass das Gericht den Prozess mit Beschluss einstellt. Der Kläger kann die Klage jederzeit neu erheben, sofern die Klagefrist des § 74 VwGO noch nicht abgelaufen ist (Kopp/Schenke § 74 Rn. § 92 Rn. 2).

Eine Rücknahmefiktion tritt ein, wenn der Kläger gemäß § 92 Abs. 2 VwGO das Verfahren trotz Aufforderung zwei Monate lang nicht betreibt.

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