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Im Schadensersatzrecht spricht man von Kongruenz, wenn ein dem Geschädigten zufließende Leistung deckungsgleich mit dem Schaden ist, so dass der Schädiger diese Leistung auf die von ihm zu erbringende Ersatzleistung im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen kann.
Beispiel: B ist Hausmann einer Familie mit einer erwerbstätigen Ehefrau und einem minderjährigen Kind. Er wird durch einen Verkehrsunfall schwer verletzt und erwerbsunfähig. Er erhält von der gesetzlichen Rentenversicherung eine Erwerbsunfähigkeitsrente i.H.v. 750,-. Gegen den Schädiger macht B 300,- für eine Haushaltshilfe geltend. Die Kosten für die Haushalthilfe teilen sich in einen Betrag für die Eigenversorgung (100,-) und einen Betrag für die Versorgung der Familie (200,-). Die 200,- Euro für die Familie sind Erwerbsschaden und daher kongruent mit der Erwerbsunfähigkeitsrente. D.h. die 750,- sind anzurechnen. Die 100,- dagegen sind für den eigenen Mehrbedarf des B und daher nicht kongruent und nicht anzurechnen (Vgl. BGH 4.12.1984 MDR 1985, 660).
Unerheblich ist es für die Kongruenz wenn die Leistungen zeitlich auseinanderfallen.
Beispiel: B ist Arbeitnehmer bei C. Er verdient dort 1.500,- netto. Nach einem Unfall im Jahr 1997, den der D allein verschuldet hat, erhält B eine Verletztenrente von 200,- Euro. Seine Beschäftigung kann er zunächst beibehalten, daher hat er keinen Erwerbsminderungsschaden. Nach drei Jahren kann er als Folge des Unfalls nur noch halbtags arbeiten, er macht daher einen Erwerbsminderungsschaden geltend. Auf diesen Schaden muss er sich die 3.600,- Euro Verletztenrente, die er seit 1997 erhalten hat, anrechnen lassen (vgl. mit OLG Nürnberg v. 7.6.2002 Az. 6 U 3849/01 = NJW-RR 2003, 1677).
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