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Konnexitätsgrundsatz
(recht.oeffentlich.staat)
    

Mit Konnexitätsgrundsatz wird der im öffentlichen Finanzwesen herrschende Grundsatz bezeichnet, dass wer die Verantwortung für die Erfüllung einer Aufgabe trägt, auch die Kosten für die Erfüllung zu tragen hat. D.h. überträgt der Bund den Ländern eine Aufgabe die in seine Verantwortung fällt, so muss er auch für die entstehenden Kosten aufkommen (siehe Art. 104a Abs. 2 GG).

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