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Kopplungsverbot, Datenschutz
(it.recht.datenschutz und recht.oeffentlich.verwaltung.bt.datenschutz)
    

Im Datenschutzrecht bedeutet Koppelungsverbot grundsätzlich, dass die Erbringung von Leistungen nicht von der Einwilligung in die Verarbeitung oder Nutzung von Daten abhängig gemacht werden darf.

Ein entsprechendes Koppelungsverbot ist z.B. in § 3 Abs. 4 TDDSG geregelt. Hier ist eine Kopplung allerdings dann möglich, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu den entsprechenden Telediensten möglich und zumutbar ist.

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