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Kostentragungspflicht im Polizei- und Ordnungsrecht
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.puo)
    

Die Kostentragungspflicht für Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist abschliessend in den §§ 8 Abs. 2, 43 Abs. 3, 49 Abs. 2, 52 Abs. 1 S. 3 HSOG geregelt. Ein darüber hinausgehender Anspruch aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag wird von der neueren Rechtsprechung abgelehnt (BGH NVwAZ 2004, 373 ff):

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