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Ladendiebstahl
(recht.straf.bt)
    

Ladendiebstahl ist die umgangssprachliche Bezeichnung für den Diebstahl in geöffneten Filialen des Einzelhandels. Das Strafgesetzbuch trifft hier keine Unterscheidung, so dass der Ladendiebstahl wie jeder Diebstahl zu behandeln ist.

Die von den betroffenen Läden erhobenen Vertragsstrafen sind rechtlich problematisch, da auch das Aushängen von entsprechenden Hinweisen, nicht zu einer entsprechenden vertraglichen Einigung mit dem "Kunden/Täter" führe.

Eine Forderung kann daher nur deliktsrechtlich über § 823 BGB begründet werden, was voraussetzt, dass dem Täter Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Wobei hier zu beachten ist, dass für Bagatellfälle eine Schadenspauschalierung über Fangprämien für unzulässig gehalten wird.

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