logo
Artikel Diskussion (0)
Lehrer, verbeamtet/Schulträger
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt und recht.ref.verw1)
    

Verbeamtete Lehrer an Schulen, sind regelmäßig Beamte des Staates (so z.B. in Hessen). Die Schulträger sind dagegen regelmäßig die Kommunen. Entsprechend besteht zwischen Lehrern und Schulträgern kein Diensthverhältnis. Auswirkungen hat das z.B. auf die Frage welche Ansprüche die Schulträger gegenüber Lehrern haben und auf welchem Rechtsweg sie durchgesetzt werden können. Weiterhin führt dies dazu, dass die Schulträger einen Amtshaftungsanspruch gegen das Land als Dienstherr des Lehrers haben können, wenn dieser schuldhaft einen Schaden verursacht.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise