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Leihvertrag
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Inhalt
             1. Beendigung
             2. Rechtsprechung

Der Leihvertrag ist ein unvollkommen zweiseitiger, im BGB normierter typischer Schuldvertrag, bei dem die Hauptpflicht des Verleihers in der Überlassung der Leihsache besteht (§ 598 BGB). eine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Pflicht des Schuldners existiert nicht. Er hat aber die Pflicht die Sache nach Beendigung der Leihe zurückzugeben.

1. Beendigung

Der Leihvertrag endet gemäß § 604 BGB:

  1. wenn eine Rückgabezeit vereinbart war mit erreichen des Zeitpunktes
  2. wenn ein bestimmter Leihzweck vereinbart war, mit Erreichung des Zwecks
  3. Wenn weder Zweck noch Dauer vereinbarten waren, jederzeit.

Eine Kündigung nach § 605 BGB ist nur in den Fällen 1 und 2 notwendig, wenn der Verleiher die Sache vor Ablauf der vereinbarten Zeit oder vor Erreichung des Zwecks herausverlangen will.

2. Rechtsprechung

Die körperliche Zugriffsmöglichkeit des Entleihers auf die Sache ist kein konstitutives Merkmal des Leihvertrages. Ist der Entleiher nicht auf eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit angewiesen, weil die beabsichtige Nutzung der Sache anderweitig sichergestellt wird, so schliesst die mangelnde sachenrechtliche Beziehung die Annahme eines Leihvertrages nicht aus (so BGH NJW-RR 2004, 15166; für die Übertragbarkeit auf Miet- und Pachtverträge siehe JuS 2005, 70 ff).

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Auf diesen Artikel verweisen: Unvollkommen zweiseitiger Vertrag * Leihe