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Mangelfolgeschaden
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Als Mangelfolgeschäden werden die Schäden bezeichnet, die nur mittelbar Folge eines Mangels sind nicht an der Sache selbst auftreten und durch die Gewährleistung nicht beseitigt werden können. Sie werden von § 280 BGB erfasst. Siehe unter Nichterfüllung.

Beispiel: A kauft bei Händler B ein gebrauchtes Kfz. nach 100 km bleibt dieses aufgrund eines Mangels liegen. A begehrt nun Reparatur und den Ersatz der An- und Abmeldekosten sowie Nutzungsausfall für die Reparaturzeit.

Den Ersatz von Mangelfolgeschäden knüpft § 280 BGB an das Vertretenmüssen des Schuldners der mangelhaften Leistung an. Die Beweislast, für das Nichtvertretenmüssen, liegt allerdings beim Unternehmer.

Die Reparatur muss der Händler im Rahmen der Nachbesserung übernehmen. Die Folgekosten nur, wenn er schuldhaft eines mangelhaftes Fahrzeug übergeben hat, d.h. wenn er den Mangel kannte, wobei es dem Händler liegt sich insoweit zu entschuldigen.

Beispielsfalls nachgebildet LG Gera, Urt. 30.5.2003 Az. 2 O 1008/02.

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