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Mankogeld/Mankoabrede
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Mit Mankogeld wird eine Zahlung bezeichnet, die ein im Kassenbereich tätiger Arbeitnehmer aufgrund einer Mankoabrede zum Ausgleich dafür erhält, dass er für Fehlbeträge in der Kasse (= Manko) auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet (Haftungserweiterung).

Dabei muss der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Abrede haben (1. Voraussetzung) und der Arbeitnehmer darf aufs Jahr gemittelt nur in der Höhe einstehen müssen, in der er auch Mankogeld erhält. D.h. erhält ein Arbeitnehmer monatlich 50,- Euro Mankogeld, darf er im Zeitraum eines Jahres auch nicht für mehr als 600,- Euro einstehen (2. Voraussetzung). Ein berechtigtes Interesse wird angenommen, wenn der Arbeitnehmer alleinigen, unkontrollierten Zugriff auf die Kasse hat.

Beispiel: A ist Kassierer in der Supermarktkette L, die monatlich 50,- Mankogeld zahlt. Zu Beginn seiner Schicht übernimmt er eine Kasse mit 150,- Euro Wechselgeld. Während seiner Schicht nimmt er laut Kassenabrechnung 2150,- Euro ein. Am Schichtende hat er aber nur 2141,90 Euro in der Kasse. Das Manko beträgt hier 8,10 Euro, dieses muss er, soweit er in diesem Jahr noch nicht die Grenze von 600,- Euro erreicht hat, aus seinen privaten Geldern ausgleichen.

Der Arbeitgeber erhofft sich vom Mankogeld einen Anreiz für die Arbeitnehmer, zur sorgsamen Arbeit und damit zur Vermeidung von Fehlbeträgen die über das Mankogeld hinausgehen.

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