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Menschenrechtskonvention
(recht.voelker.vertrag)
    

Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (europäische Menschenrechtskonvention) wurde am 4.11.1950 vom Europarat geschlossen. In Deutschland hat die EMRK den Rang von Bundesrecht (Meyer/Stolleis, Staats- und Verwaltungsrecht für Hessen, S. 288 m.w.N.).

Zu den dort geschützten Menschenrechten zählen das Recht auf

  • Leben
  • persönliche Freiheit
  • Gewissens- und Religionsfreiheit
  • freie Meinungsäußerung
  • Versammlungsfreiheit
  • Vereinigungsfreiheit
  • rechtliches Gehör
  • ein Verbot rückwirkender Strafgesetze
  • die Unschuldsvermutung
(Gesamter Text unter: http://de.wikisource.org/)

Die Einhaltung dieser Rechte durch die Vertragsstaaten kann durch die europäische Kommission für Menschenrechte und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte überprüft werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Europarat * Sicherheitsgewahrsam/Vorbeugegewahrsam/Unterbindungsgewahrsam * EMRK