logo
Artikel Diskussion (0)
mens rea
(recht.allgemein.latein)
    

Mit mens rea (lat. Geisteszustand des Angeklagten) wird die innere Haltung des Angeklagten zur Tat bezeichnet, die im subjektiven Tatbestand untersucht wird. Dabei unterscheidet man grob zwischen Absicht, Vorsatz und Fahrlässigkeit.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise