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Nach dem Kalender bestimmt, § 286 BGB
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

"Nach dem Kalender bestimmt" ist eine der möglichen Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 BGB für eine Entbehrlichkeit der Mahnung im Rahmen der Voraussetzungen des Schuldnerverzugs.

Eine Leistung ist gemäß § 286 nach dem Kalender bestimmt wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses berechnet werden kann. Zulässig ist gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB demnach

"10 Tage nach Bestellung",
da das Bestelldatum bei Vertragsschluss bekannt ist, und somit eine Berechnung bei Vertragsschluss möglich ist.
"10 Tage nach Rechnungsstellung"
ist dagegen nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 nicht zulässig, da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Zeitpunkt der Rechnungsstellung noch nicht bekannt ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: Entbehrlichkeit der Mahnung bei Schuldnerverzug * § 286 BGB Verzug des Schuldners