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§ 3 NamÄndG
(gesetz.namaendg)
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(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

"Ein öffentliches Interesse an der Namenskontinuität ist allerdings dem Personenstandsrecht auch in Bezug auf den Vornamen zu entnehmen. Nach § PSTG § 21 Abs. PSTG § 21 Absatz 1 Nr. PSTG § 21 Absatz 1 Nummer 4 PStG sind die Vornamen in das Geburtenbuch einzutragen. Mit der Eintragung ist der Vorname grundsätzlich unabänderlich geworden und kann nur nach Maßgabe des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts geändert werden (BGH, Urteil vom BGH 4. Februar 1959, a.a.O.).

(...)

Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 27. September 1993 – BVerwG Aktenzeichen 6B5893 6 B 58.93 –(a.a.O.) ausgeführt, dass in dem Übertritt zum islamischen Glauben unter weiteren Voraussetzungen regelmäßig ein wichtiger Grund für die Beifügung eines islamischen Vornamens zu dem bisherigen Namen liegen möge. Nichts anderes gilt, wenn aus religiöser Überzeugung einem Vornamen ein weiterer Vorname vorangestellt werden soll, der nach nachvollziehbaren Vorstellungen mit einer besonderen Glaubenserfahrung verbunden ist."

(BVerwG Urteil v. 26.3.2003 Az. 6 C 26.02)

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Auf diesen Artikel verweisen: § 11 NamÄndG * Namensänderungen