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Nebentätigkeitsgenehmigung
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.personal)
    

Im öffentlichen Dienst setzt die Versagung oder der Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung durch den Dienstherrn eine Mitwirkung (nicht Mitbestimmung) des Personalrats voraus (§ 78 HPVG).

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