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nemo tenetur jurare in suam turpitudinem
(recht.straf.prozess)
    

Mit "nemo tenetur jurare in suam turpitudinem" (lat.) wird der Grundsatz bezeichnet, dass ein Beschuldigter sich nicht aktiv in seiner Überführung beteiligen muss. Dem steht aber nicht entgegen, dass der Beschuldigte Eingriffe in seinen Körper zu seiner Überführung passiv erdulden muss.

Beispiel: A hat wird wegen eines Totschlags beschuldigt. Man will zum einem von ihm eine Erklärung was er in der Nähe des Tatorts gemacht hat und zum anderen eine Gewebeprobe um sie mit den Spuren am Tatort vergleichen zu können. Gemäß des Grundsatz nemo tenetur, darf der A jede Äußerung verweigern und Schweigen. Die Entnahme der Gewebeprobe muss er aber hinnehmen.

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