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ne ultra petita partium
(recht.zivil.formell.prozess und recht.oeffentlich.verwaltung.prozess)
    

Ne (eat judex) ultra petita partium (lat., nicht über den Antrag hinaus) bezeichnet den Grundsatz, dass ein Gericht dem Kläger nicht mehr gewähren darf, als dieser beantragt hat (§ 308 Abs. 1 ZPO und § 88 VwGO).

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