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Nurnotar/Anwaltsnotar
(recht.zivil.formell.prozess und recht.notar)
    

Von einem Nurnotar spricht man bei einem Notar, der neben seinem Notariat keine anderen Aufgaben erfüllt. Beim Anwaltsnotar dagegen, von einem Notar, der zugleich noch als Anwalt zugelassen und tätig ist.

Nurnotare durchlaufen zusätzlich zu den zwei juristischen Staatsexamen eine dreijährige Ausbildungszeit als Notarassessor. Anschließend können Sie zum Notar berufen werden. Anwaltsnotare müssen eine fünfjährige Praxiserfahrung und bestimmte weitere Qualifikationen wie einschlägige Fortbildungskurse nachweisen. Die Berufung erfolgt durch die jeweilige Landesregierung und hängt in beiden Fällen vom Bedarf ab, so dass in der Regel eine Berufung nur dann stattfindet wenn ein anderer Notar aus dem Amt ausscheidet.

Welche Form des Notariats zugelassen ist, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In Hessen gibt es z.B. nur Anwaltsnotare, in Bayern nur Nurnotare. Es gibt auch Bundesländer in denen beiden Formen nebeneinander bestehen.

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