logo
Artikel Diskussion (0)
persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.sozial)
    

Zu den Bedürfnissen des persönlichen Lebens im Sinne von § 27 SGB 12 zählen z.B. die Beschaffung von Wäsche und Hausrat von geringem Anschaffungswert, die Instandsetzung von Kleidung, Schuhen und Hausrat in kleinerem Umfang, Produkte zur Körperpflege und Reinigung (§ 1 I Regelsatzverordnung zitiert nach Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, Rn 539-544).

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise