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Praxiswert
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.handel)
    

Mit Praxiswert wird der Wert der "Praxis" eines Freiberuflers bezeichnet, der in erster Linie von den Beziehungen abhängt, die zwischen dem Inhaber und dem Kundenstamm beziehen.

Für diesen immateriellen Praxiswert besteht ein Bilanzierungsverbot gemäß § 248 Abs. 2 HGB. Siehe auch § 5 Abs. 2 EStG.

BGH, Urteil vom 9. 2. 2011 - XII ZR 40/09 (OLG Hamm)

a) Der Goodwill einer freiberuflichen Praxis ist als immaterieller Vermögenswert grundsätzlich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen.

b) Bei der Bemessung eines solchen Goodwills ist im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode ein Unternehmerlohn abzusetzen, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert.

c) Die stichtagsbezogene Bewertung einer Inhaberpraxis im Zugewinnausgleich setzt eine Verwertbarkeit der Praxis voraus. Deswegen sind bereits bei der stichtagsbezogenen Bewertung dieses Endvermögens latente Ertragssteuern abzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist.

d) Die Berücksichtigung eines Goodwills im Zugewinnausgleich verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil er den am Stichtag vorhandenen immateriellen Vermögenswert unter Ausschluss der konkreten Arbeitsleistung des Inhabers betrifft, während der Unterhaltsanspruch auf der Arbeitsleistung des Inhabers und weiteren Vermögenserträgen beruht.

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