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Prozessvergleich, Anfechtung/Unwirksamkeit
(recht.zivil.formell.prozess.vergleich)
    

Inhalt
             1. Anfechtung
             2. Unwirksamkeit

1. Anfechtung

Ein Prozessvergleich kann grundsätzlich nicht wegen Willensmängeln angefochten oder widerrufen werden. Ausnahme gelten nur bei Täuschung und Drohung.

Verwaltungsgericht Oldenburg Az.: 13 A 1554/01: Prozesserklärungen - wie auch die Zustimmung zum Prozessvergleich - sind im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich nicht anfechtbar oder widerruflich. Prozesshandlungen können wegen ihrer prozessualen Gestaltungswirkung und zum Schutz der Verfahrenslage vor Unsicherheit grundsätzlich auch nicht wegen Willensmängeln entsprechend §§ 119 ff BGB angefochten oder widerrufen werden. Ausnahmen gelten nur für Prozesshandlungen, die durch Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigem Druck u. ä. oder durch unzutreffende Empfehlung oder Belehrung durch das Gericht herbeigeführt wurden. Dasselbe gilt für Prozesshandlungen, bei denen Wiederaufnahmegründe gegeben sind (vgl.: BVerwG, Urteil vom 21. März 1979 - 6 C 10/78 -, BVerwGE 57, 347; BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998 – 4 B 75/98 –, NVwZ-RR 1999, 407, 408; BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1996 – 8 C 41/95 –, NJW 1997, 2897, und - 8 C 33/95 -, NVwZ 1997, 1210; VG Oldenburg, Urteile vom 18. August 1999 - 1 A 1021/94 - und vom 9. Mai 2001 - 6 A 2618/99 -, jew. Vnb.).

2. Unwirksamkeit

Die Unwirksamkeit des Vergleichs kann sich aus Verstoß gegen das Prozessrecht oder das materielle Recht ergeben. Die Unwirksamkeit des Prozessvergleichs wird im Ausgangsverfahren geklärt. Die Partei, die die Unwirksamkeit gelten machen will, muss einen Antrag auf Anberaumung eines Termins verbunden mit ihrem ursprünglichen Antrag stellen und die Unwirksamkeit des Vergleichs darlegen. Die Gegenpartei stellt Antrag, festzustellen, dass der Vergleich wirksam sei. Das Gericht entscheidet über diesen Antrag entweder mit einem Urteil, dass die Wirksamkeit des Vergleichs feststellt, oder einem Zwischenurteil dass die Unwirksamkeit feststellt. Die Unwirksamkeit kann aber auch im Endurteil festgestellt werden.

Bei nachträglicher Aufhebung des Vergleichs durch Rücktritt oder Parteivereinbarung ist umstritten, ob das alte Verfahren fortgeführt wird (h.M., BAG NJW 1983, 2212) oder ob ein neues Verfahren zu beginnen ist (BGHZ 16, 388).

Ist der Vergleich nur aus prozessrechtlichen Gründen unwirksam, kann der materiellrechtliche Teil wirksam bleiben, wenn das dem hypothetischen Parteiwillen entspricht.

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