Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind wie im Zivilprozeß die positiven
Prozeßvoraussetzungen von Amts wegen zu berücksichtigen, während die
Prozeßhindernisse vom Beklagten gerügt werden müssen.
Folgende Prozeßvoraussetzungen sind u.a. von Amts wegen zu
berücksichtigen:
- Eröffnung des Rechtsweges gemäß § 2 ArbGG
- Ordnungsgemäße Klageerhebung
- örtliche und sachliche (§ 8 Abs. 1 ArbGG) Zuständigkeit
- Parteifähigkeit
- Prozeßfähigkeit
- Prozeßführungsbefugnis
- Keine entgegenstehende Rechtskraft oder Rechtshängigkeit
- Rechtsschutzbedürfnis
Werbung:
|