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Rechtshilfe
(recht.)
    

Mit Rechtshilfe wird die Hilfe der Gerichte untereinander in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen bezeichnet (§ 156 GVG). Die Rechtshilfe ist im 13. Titel des GVG geregelt.

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Auf diesen Artikel verweisen: beauftragter oder ersuchter Richter