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Rechtsmittelbelehrung, Strafprozessrecht
(recht.straf.prozess)
    

Gemäß § 35a StPO ist der Angeklagte bei Bekanntgabe des Urteils darüber zu belehren, in welchem Zeitraum er Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen kann. Wird die Belehrung unterlassen und versäumt der Angeklagte die Rechtsmittelfristen, kann er gemäß § 44 S. 2 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

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