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Recht zum Besitz
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Mit Recht zum Besitz wird die Einwendung bezeichnet, die der Besitzer gemäß § 986 BGB dem Herausgabeanspruch des Eigentümers entgegenhalten kann.

Ein Recht zum Besitz kann sich aus jedem Rechtsverhältnis ergeben, das gegenüber dem Eigentümer besteht. Es gibt absolute und relative Rechte zum Besitz.

Absolute Rechte, d.h. gegenüber jedermann wirkende, sind z.B. die dinglichen Rechte.

Beispiele: Ein absolutes Besitzrecht kann sich auch aus einem Patent, Gebrauchsmuster oder Urheberrecht ergeben.

Relative (obligatorische) Rechte ergeben sich aus schuldrechtlichen Beziehungen.

Beispiele: Mietvertrag, Pachtvertrag, Kaufvertrag usw.

Die Zurückbehaltungsrechte aus §§ 273, 972, 1000 geben kein Recht zum Besitz.

Besonderheiten gelten für den Vorbehaltskäufer.

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Auf diesen Artikel verweisen: verbotene Eigenmacht * Herausgabeanspruch des Eigentümers * Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV)