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Rundfunkfreiheit
(recht.oeffentlich.grundrechte.art5)
    

Inhalt
             1. Schutzbereich
             2. Eingriff
             3. Schranken

Die Rundfunkfreiheit wird in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützt.

1. Schutzbereich

Rundfunk ist jede an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete Übertragung von Gedankeninhalten durch physikalische, insbesondere elektromagnetische Wellen. Der Schutzbereich umfasst sowohl Hörrundfunk als auch den Fernsehrundfunk (BVerfGE 12, 205, 226; 31, 314, 315).

Die Gewährleistung umfasst die ganze Kette "von der Beschaffung der Informationen bis zur Verbreitung von Nachricht und Meinung" (BVerfG JZ 1995, 295, 296).

2. Eingriff

Denkbar sind z.B. staatliche Eingriffe in die Organisation der Rundfunkanstalten, Vernehmungen von Journalisten, Durchsuchungen, Beschlagnahme usw.

3. Schranken

Hier gilt das gleiche wie für die Meinungsfreiheit.

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