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Sachenrechtsmoratorium
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Mit Sachenrechtsmoratorium wird das in Art. 233 § 2a EGBGB bis zur endgültigen Regelung gewährte Recht zum Besitz an Grundstücken bezeichnet, die nach dem Beitritt des Staatsgebietes der DDR zu der Bundesrepublik Deutschland als rechtswidrig enteignet galten.

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