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Schleichwerbung
(it.werbung und recht.zivil.materiell.sonder.wettbewerb)
    

Von Schleichwerbung spricht man bei Werbung, die nicht als solche erkennbar ist. Z.B. wenn bezahlte Anzeigen als redaktionelle Meldung gestaltet werden. Schleichwerbung ist gemäß §§ 3, 4 Nr. 3 UWG und gemäß § 13 MDStV verboten.

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