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Schleierfahndung
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.puo)
    

Inhalt
             1. Diskussion

Mit Schleierfahndung werden Personenkontrollen ohne vorliegenden Verdachtsmoment bezeichnet. Ob eine Schleierfahndung zulässig ist, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Bundesländer.

So sieht z.B. § 18 Abs. 2 Nr. 6 HSOG eine verdachtsunabhängige Kontrolle in "Einrichtungen des internationalen Verkehrs" vor, wenn aufgrund der polizeilichen Erfahrung anzunehmen ist, daß diese Einrichtungen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität sind.
Einrichtungen des internationalen Verkehrs sind z.B. Bahnhöfe, Flughäfen usw.

Siehe auch unter vorbeugende Bekämpfung von Straftaten

1. Diskussion

Die Verfassungsmäßigkeit der Schleierfahndung ist umstritten. Die Polizei Bayerns hat im ersten Halbjahr 2017 nach eigenen Angaben bei 900.000 Überprüfungen 31.000 Staftaten festgestellt, d.h. in 96,6 % der Fälle war die Fahndung ergebnislos. Nicht bekannt ist welche Art von Straftaten festgestellt werden konnten.

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Auf diesen Artikel verweisen: Identitätsfeststellung * vorbeugende Bekämpfung von Straftaten