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Schlichtungsstelle/Schlichtungswesen
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Inhalt
             1. Zivilrecht
             2. Schlichtungswesen

1. Zivilrecht

Mit Schlichtungsstelle (Ombudsstelle) wird eine Private Einrichtung bezeichnet, die versucht bei privaten Rechtsstreitigkeiten, insbesondere aus dem Geschäftsverkehr, ein Einigung zwischen den Streitenden herbeizuführen. Hierbei spricht der Schlichter, entgegen dem Schiedsrichter, keinen verbindlichen Schiedsspruch aus, sondern wird nur vermittelnd tätig.

Schlichtung und Schiedsspruch können in einem aufeinanderfolgenden Verfahren vor einer Stelle durchgeführt werden. Siehe daher auch unter Schiedsgericht.

Für das nach § 15a EGZPO durchzuführende Streitschlichtungsverfahren siehe unter Streitschlichtung.

2. Schlichtungswesen

Die Schlichtung spielt auch eine Rolle im kollektiven Arbeitsrecht zur Verhinderung von Arbeitskämpfen.

In Deutschland gibt es keine Zwangsschlichtung als Voraussetzung für die Zulässigkeit von Arbeitskämpfen. Schlichtungstellen können aber tarifvertraglich vereinbart werden.

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