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Sekundärinsolvenzverfahren
(recht.zivil.materiell.insolvenz)
    

Als Sekundärinsolvenzverfahren wird ein Insolvenzverfahren nach deutschem Recht bezeichnet, dass sich an ein Insolvenzverfahren im Ausland anschließt, wenn die Schuldnerin eine Niederlassung in Deutschland hat und von einem Gläubiger oder dem Insolvenzverwalter des ausländischen Verfahrens das Sekundärinsolvenzverfahren beantragt wird (§ 354 Inso, § 356 InsO). Das Sekundärinsolvenzverfahren bezieht sich dann auf das in Deutschland befindliche Vermögen des Insolvenzschuldners, eine Abstimmung zwischen den beiden Verwaltern hinsichtlich der Verwertung des Vermögens ist vorgeschrieben (§ 357 InsO).

Beispiel: Die A ldt. hat Ihren Sitz in England und eine Filiale in Deutschland. In England ist die A Eigentümerin eines Betriebsgrundstück mit Maschinen in Deutschland eines Grundstücks mit einem Gebäude, das als Verkaufsraum diente. A beantragt in England die Insolvenz. Gläubiger G beantragt das Sekundärinsolvenzverfahren - in diesem werden dann die deutschen Immobilien nach deutschem Insolvenzrecht verwertet.

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